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Mann hatte Autounfall auf Landstraße, Verkehrsrecht

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Aktueller Hinweis zu einer Entscheidung des BGH vom 12.03.2024: Übertragung der Grundsätze des Werkstattrisikos auf offene Sachverständigenkosten

Durch eine Entscheidung des BGH vom 12.03.2024 ist nunmehr die Frage geklärt, ob die Grundsätze des sogenannten Werkstattrisikos auch auf vom Geschädigten noch nicht gezahlte Sachverständigenkosten übertragen werden können. Der BGH hat dazu entschieden, dass der Geschädigte durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung nicht gezahlte Sachverständigenkosten auch bei dem Einwand der gegnerischen Versicherung, die Kosten seine überhöht, verlangen kann.

 

Die Forderung an die Gegenseite muss jedoch so formuliert sein, dass diese die Kosten an den Sachverständigen zahlen soll. Gleichzeitig müssen vermeintliche Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen an den Schädiger abgetreten werden.

 

Es ist daher von großer Bedeutung, dass der Geschädigte selbst die Forderung geltend macht und diese nicht durch den Sachverständigen aufgrund der Abtretung des Geschädigten eingeklagt werden. Im letzteren Fall würde nämlich der Vorteil der Übertragung der Rechtsgrundsätze des Werkstattrisikos auf die Sachverständigenkosten entfallen.

 

BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 280/22

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